Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen:
Lotos – Vihara Verein für Meditation und Begegnung - Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Förderung des Studiums der buddhistischen Lehre,
- Ausübung der buddhistischen Lehre in Meditation und Lebenspraxis,
- Verständnis für die Lehre des Buddha unter den Menschen zu wecken,
- Zusammenarbeit mit allen buddhistischen Traditionen und ihren Sanghas und Beteiligung am interreligiösen Dialog und interkulturellen Austausch,
- Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Workshops, Meditations- und Retreatkursen; die spirituelle Leitung lädt dazu qualifizierte Referenten:innen und Meditationslehrer:innen aus allen buddhistischen Richtungen ein,
- Erarbeitung und Studium buddhistischer Texte,
- Unterstützung von nationalen und internationalen Hilfsorganisatoren.
- Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.
- Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Spirituelle Leitung
- Die spirituelle Leitung vermittelt die buddhistische Lehre traditionsübergreifend und unterstützt den Verein darin, den Zweck im Sinne des § 2 dieser Satzung zu erreichen.
- Spiritueller Leiter des Vereins ist Dr. Wilfried Reuter. Dem spirituellen Leiter obliegt insbesondere die spirituelle Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehört die Gruppen- und Einzelunterweisung der Mitglieder in der buddhistischen Lehre. Er berät darüber hinaus den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand soll bei allen wichtigen Entscheidungen den Rat des spirituellen Leiters einholen. Der spirituelle Leiter überwacht ferner die Vergabe von Räumen an andere buddhistische Gruppen, an Mitglieder oder andere Einzelpersonen. Auch die Einladung von Gastdozent:innen, sowie die Ernennung und Begleitung von Gruppenleiter:innen gehört ebenfalls zu den Aufgaben des spirituellen Leiters.
- Der spirituelle Leiter kann, wenn er durch die Geschäftsführung des Vorstands den Zweck des Vereins gefährdet sieht, mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen mit dem Ziel, dem Vorstand das Misstrauen auszusprechen und einen neuen Vorstand zu wählen.
- Dr. Wilfried Reuter ist spiritueller Leiter des Vereins auf Lebenszeit oder bis zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Er ernennt die Nachfolge, ggfs. auch testamentarisch. Vorsorglich hinterlegt der spirituelle Leiter beim Vorstand einen verschlossenen Brief, in dem er seine Nachfolge bestimmt. Dieser Brief darf vom Vorstand nur geöffnet werden, wenn der spirituelle Leiter seine Aufgaben im Sinne des Vereins aufgrund von Krankheit nicht mehr ausüben kann und er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Die krankheitsbedingte Unfähigkeit muss durch zwei Ärzte und dem Vorstand bestätigt werden. Der Nachfolger muss spätestens bei Amtsantritt Mitglied des Vereins werden. Die Nachfolge muss vom Vorstand bestätigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will. Natürliche Personen müssen zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei minderjährigen Anwärter:innen auf Mitgliedschaft muss der schriftliche Aufnahmeantrag von dem/der gesetzlichen Vertreter/in mitunterzeichnet werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c. durch Ausschluss aus dem Verein,
d. durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages während zwei aufeinander folgender Kalenderjahre trotz einmaliger Ermahnung, - Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Organe des Vereins
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Spiritueller Leiter
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) sowie dem erweiterten Vorstand, bestehend aus: dem/der 1. Kassenwart:in, dem/der 2.Kassenwart:in, dem/der Schriftführer:in. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand eine Ersatzperson aus, der die Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Wahl übertragen werden bzw. leitet Neuwahlen ein.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand ehrenamtlicher oder bezahlter Kräfte bedienen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der/die Kassenwart:in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Der/die Kassenwart:in führt durch die über den Vorstand erhaltene Vollmacht Zahlungsanweisungen aus.
- Für Haushaltsplan und Finanzbericht sind Beschlüsse des Vorstandes erforderlich.
- Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Entstandene tatsächliche Aufwendungen werden ersetzt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand für seine Vorstandstätigkeit angemessen bezahlt wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Die Einladung geschieht durch einfachen Brief oder per E-Mail. Sofern ein Mitglied seine E-Mail- Adresse dem Verein mitteilt, gilt dies als Zustimmung zur Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Bei der Einladung mit einfachem Brief gilt die Einladung mit der Aufgabe zur Post als zugegangen bei Einladung per E-Mail mit der elektronischen Versandaufgabe. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Festsetzung des Mitgliedbeitrags,
e. Beschlüsse über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung,
f. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
g. Wahl von zwei Kassenprüfern/Innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder haben (Ausnahmen siehe § 9 und 11). Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand hat eine unverzügliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn:
a. das Vereinsinteresse es erfordert,
b. mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 9 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung der Vereinssatzung kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Wortlaut der Änderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Stimmberechtigt sind bei der Mitgliederversammlung nur Mitglieder, die mit ihrem Beitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht mehr als 6 Monate im Rückstand sind.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren oder Beitrage ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Eine Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.
- Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, so sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende bei der Auflösung des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Innen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Verein zu, der den Zweck verfolgt, die buddhistische Lehre interessierten Menschen darzulegen. Der Vermögens-Nachfolger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt, an welche buddhistische Vereinigung das Restvermögen übergeht.
§ 12 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins im Innenverhältnis gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 13 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter:innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Berlin, im April 2023